Ungeachtet der Korrekturen durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheint die deutsche Familienrechtsprechung am "Althergebrachten" in unverantwortlicher und unbelehrbarer Weise festhalten zu wollen.
Nach der Melodie "Spiel mir das Lied vom Kindeswohl" wird selbst übelsten Kreidekreismüttern wie zu Zeiten des menschenrechtswidrigen § 1626a BGB anheimgestellt, ob sie das Sorgerecht mit den gemeinsamen Kindern zu teilen bereit sind; mit dem Unterschied allerdings, dass sie früher nur "Nein" zu sagen brauchten, um das gemeinsame Sorgerecht zu verhindern, heute dagegen sich zusätzlich heftig mit den Vätern streiten müssen um anschließend dafür (zum Wohle des Kindes(!) belohnt zu werden!Das OLG Hamm jedenfalls "zimmert" vor diesem Hintergrund eine solche "Kindeswohlentscheidung", bei der die Ursachen keine Beachtung finden.
Die für eine Sorgerechtsabweisung erforderlichen Streitereien zu inszenieren ist für jede Kindesmutter mit anwaltlichem Support übrigens eine leicht zu lösende Aufgabe, was die Gerichte natürlich wissen und weswegen sie sich hüten, etwas dagegen zu unternehmen - auch dann nicht, wenn ausweislich der Akten die Kindesmutter sich wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Vergehens wegen Entziehung Minderjähriger, >§ 235 StGB, strafbar gemacht hat, weil sie selbst an einer Wochenendfahrt mit ihren Arbeitskollegen nach Mallorca teilgenommen hat, dem umgangsberechtigten Vater aber vorgelogen hatte, sie wolle mit der gemeinsamen Tochter zusammen einen Kurzurlaub unternehmen.
Natürlich wurde wahrheitswidrig das Kind fremduntergebracht und so der Umgang sabotiert.
Auch auf andere Weise in Umgangsrechte einzugreifen gehört bei diesen Müttern zur Tagesordnung! Und diese Mutter musste deswegen auch schon ein vom OLG Hamm festgesetztes Zwangsgeld i.H.v. 250 bezahlen!
Da werden sich Auskunftspflichten über gesundheitliche oder schulische Belange widersetzt oder diese mutwillig und rechtswidrig vorenthalten.
Da werden vom Vater gekaufte Gegenstände unterschlagen und einbehalten.
Da wird das gemeinsame Kind in so offensichtlicher Weise gegen seinen Vater eingestellt, dass nur noch eine Avantgarde feministischer Sturmtruppen die sich daraus offenbarenden Bindungstoleranzdefizite der Kindesmutter zu übersehen in der Lage ist, Bindungstoleranzdefizite, die sich im sorgerechtlichen Verfahren des Verfassers schon dadurch erklärten, indem die Kindesmutter durch ihre Rechtsvertretung den Umgang im Ganzen auszuschliessen beantragt hatte, weil dieser seiner Tochter Bepanthen-Salbe auf ein Augenlid aufgetragen hatte!
Da wird mit falschen eidestattlichen Versicherungen ein Gewaltschutzverfahren gegen den Vater vom Zaun gebrochen, um den Umgang auszuschliessen.
Da wird dem Vater die Polizei "auf den Hals gehetzt" und ein Kindesentzugsverfahren, § 235 StGB, angestrengt, weil der Vater (und Verfasser) seine Tochter 20 Minuten zu früh aus der Betreuung einer von der Diakonie betriebenen Ganztagsschule abholen wollte.
Da wird das gemeinsame Kind während der krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Mutter von dieser gegen dessen erklärten Willen bei fremden Menschen untergebracht und der Vater mit Anwaltschreiben aufgefordert, seine Tochter umgehend zurückzugeben, als dieser sie auf deren Bitten und Drängen zu sich nach Hause genommen hatte.
Was, so fragt man sich, muss eine Kindsmutter noch alles tun, damit ihr das Sorgerecht entzogen wird?
Und:
Welche Akten(?) haben die Richter des 11. Senats OLG Hamm gelesen, bevor sie die unten angehängte Entscheidung getroffen haben?
Man darf nach Allem vermuten, dass die Entscheidungen deutscher Familiengerichte und -senate, die Mütter in deren Absichten unterstützen, die Väter der gemeinsamen Kinder zu "entsorgen", politisch oder ideologisch motiviert sind oder ihre Ursachen in Rechtsungehorsam oder vorsätzlicher Rechtsbeugung haben.
Wie anders lassen sich die fortgesetzten Menschenrechtsverletzungen erklären?
Rechtstaatlichkeitsgrundsätze scheinen deutschen Richterinnen und Richtern des Familienrechts jedenfalls nur mäßig bekannt zu sein. Das bestätigen die nicht enden wollenden vielen Korrekturen, die der europäische Gerichtshof für Menschenrechte mittlerweile deutschen Rechtsanwendern hinter die Ohren geschrieben hat
Väter wehrt Euch! Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Dieser alte Rechtsgrundsatz gilt nicht nur als strafrechtliche Rechtfertigungsregel. Er findet auch dort Anwendung, wo Gerichte höherrangiges Recht mißachten und dadurch nicht nur Väterinteressen verletzen sondern insbesondere das Wohl unserer Kinder schädigen.






