Richter erlassen Sonderregelung für Türken
Das Schuldprinzip ist in Deutschland seit 1977 Vergangenheit – eigentlich: Eine türkische Scheidung darf nach wie vor nur der Partner, der die Ehe nicht auf dem Gewissen hat, einreichen.
Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zufolge hat in türkischen Ehen derjenige, der das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, kein Recht, einen Scheidungsantrag zu stellen. Das Stuttgarter Gericht hatte über den Fall eines Paares aus der Nähe von Stuttgart zu entscheiden.
Nach Angaben der Frau hatte ihr Mann sie geschlagen. Er zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, wollte sich von ihr scheiden lassen und mit seiner Freundin zusammenziehen. Seine Ehefrau weigerte sich jedoch, dem Plan zuzustimmen. Eine Mitschuld seiner Frau am Scheitern der Ehe konnte der Antragsgegner jedoch nicht nachweisen, wie das Gericht urteilte. Das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe sei deshalb alleine dem Ehemann anzulasten – er sei nicht mehr berechtigt, einen Scheidungsantrag zu stellen.
Nach der türkischen Rechtswirklichkeit genieße eine noch verheiratete Frau gegenüber einer geschiedenen Ehefrau ein wesentlich höheres Ansehen, begründete das OLG. Das Gericht stärkte die Rechtsposition der Frau, die das „Stigma“ der geschiedenen Ehefrau nicht auf sich nehmen will. Ihre soziale Stellung sei als Verheiratete weitaus gefestigter.
Nach Angaben der Frau hatte ihr Mann sie geschlagen. Er zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, wollte sich von ihr scheiden lassen und mit seiner Freundin zusammenziehen. Seine Ehefrau weigerte sich jedoch, dem Plan zuzustimmen. Eine Mitschuld seiner Frau am Scheitern der Ehe konnte der Antragsgegner jedoch nicht nachweisen, wie das Gericht urteilte. Das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe sei deshalb alleine dem Ehemann anzulasten – er sei nicht mehr berechtigt, einen Scheidungsantrag zu stellen.
Nach der türkischen Rechtswirklichkeit genieße eine noch verheiratete Frau gegenüber einer geschiedenen Ehefrau ein wesentlich höheres Ansehen, begründete das OLG. Das Gericht stärkte die Rechtsposition der Frau, die das „Stigma“ der geschiedenen Ehefrau nicht auf sich nehmen will. Ihre soziale Stellung sei als Verheiratete weitaus gefestigter.
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Dämpfer für den Datenschutz
Peter Döring war früher selbst ein solcher Vater; im Jahr 2004 hatte der Tagesspiegel über ihn berichtet. Seine Ex-Freundin hatte den gemeinsamen Sohn in Berlin von der Schule abgeholt und war mit ihm nach Speyer verschwunden, ohne ein Wort. Bis dahin hatte sich meistens Döring um das Kind gekümmert.
Da er nicht mit der Kindsmutter verheiratet war, interessierte das die Gerichte bei seiner Klage auf ein Umgangsrecht nicht. Er verlor in allen Instanzen.
Im Lichte dieser Niederlagen begannen Döring und andere, auf der Seite vaeternotruf.de Informationen über Richter an allen deutschen Gerichten zusammenzutragen. Und zwar nicht nur Name, Position und Geburtsjahr, sondern auch den genauen Geburtstag, Hobbys, Interessen und private Aktivitäten. Bei Namensgleichheiten wurden Verknüpfungen hergestelllt mit dem Zusatz „Namensgleichheiten (…) sind mit Sicherheit rein zufällig“. Auch wird dort spekuliert. Bei einer namentlich genannten Berliner Richterin heißt es etwa, im Handbuch der Justiz von 2002 heiße sie noch Mönnich, sie habe wohl geheiratet. Bei einer anderen steht, sie sei „offenbar zwischenzeitlich geschieden“. Das ging dem Berliner Datenschutzbeauftragten zu weit. Am 19. November 2010 ordnete er an, dass Döring die Daten entfernen müsse. Dagegen klagte der – mit teilweisem Erfolg.
Die Rechte unverheirateter Väter werden neu geregelt – doch der geplante Kompromiss geht vielen nicht weit genug.
Seit vier Jahren schon hat er überhaupt keinen Kontakt mehr zu seinen beiden Kindern. Der Regensburger Günter Mühlbauer ist verzweifelt. Der lapidare Rat einer Sachbearbeiterin des Jugendamts: „Schreiben Sie den Kindern doch ab und an eine Karte.“ Die leben mit ihrer Mutter nur 2,5 Kilometer entfernt. Manchmal sieht Mühlbauer sie von Weitem auf der Straße. Doch sprechen kann er mit ihnen nicht.Vorausgegangen ist ein langer Rechtsstreit. „Am Ende hieß es, die Kinder hätten Angst vor mir“, erzählt Mühlbauer. Das Umgangsrecht wurde ausgesetzt. Ein Sorgerecht hatte er ohnehin nie. Denn mit der Mutter seiner Kinder war Günter Mühlbauer nicht verheiratet. Heute kommt etwa jedes dritte Kind in Deutschland unehelich zur Welt – Tendenz steigend.
So schwierig es meist ist, Sorgerechtsstreitigkeiten tatsächlich zu durchschauen, klar ist auch: Als lediger Vater hat man in Deutschland nur sehr eingeschränkte Rechte. Gerade hat der Europäische Gerichtshof die Klage von zwei Männern abgelehnt, die als biologische Väter auch rechtlich als Väter anerkannt werden wollten. Die Begründung aus Straßburg: Da eine „sozial-familiäre“ Beziehung bereits bestehe – zum Ehemann beziehungsweise Lebensgefährten der Mutter –, halte man die Benachteiligung der leiblichen Väter für gerechtfertigt.
Straßburg: Ledige Vätern werden „diskriminiert“
Kein Recht für mutmaßlich leibliche Väter zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Entscheidung deutscher Gerichte, mutmaßlichen Vätern kein Recht einzuräumen, die Vaterschaft des existierenden rechtlichen Vaters anzufechten, nicht konventionswidrig ist.Beide Fälle betrafen die Entscheidungen deutscher Gerichte, Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft abzuweisen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten. Einer der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater einer Tochter, der andere mutmaßlich leiblicher Vater einer Tochter; rechtlicher Vater ist jeweils ein anderer Mann, der mit der Kindesmutter zusammen lebt.
Der EGMR stellte keine Verletzung der EMRK fest.








