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Umgangsrecht für Väter, Mütter und Kinder nach einer Trennung oder Scheidung

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrecht zu erhalten und zu fördern. Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.


Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch Brief- und Telefonkontakt.

Ein Recht auf Umgang haben

  • das Kind
  • jeder Elternteil
  • die Großeltern des Kindes
  • die Geschwister des Kindes

Ebenso enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben ("sozial-familiäre Beziehung").

Weiteren Personen steht ein eigenes Umgangsrecht nicht zu. Zum Wohl des Kindes gehört aber auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Den Umgang mit diesen Personen haben die Eltern zu ermöglichen und zu fördern.

Lehnt ein Elternteil die Fortführung des Wechselmodells ab und können die Eltern sich nicht darüber einigen, wo das Kind leben soll, so ist eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht geboten. Dies gilt selbst dann, wenn das Wechselmodell nach wie vor dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Eltern leben seit Anfang 2009 getrennt. Im Februar 2009 einigen sie sich gerichtlich auf die Betreuung im Rahmen des Wechselmodells. Da es daraufhin zu Unstimmigkeiten kommt, beantragt jeder Elternteil im September 2009 die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Ein Sachverständiger kommt zu dem Ergebnis, dass das Wechselmodell fortgesetzt werden soll, da bei-de Eltern gleichermaßen erziehungsgeeignet sind. Das AG weist die Anträge der Eltern zurück. Die Mutter legt Beschwerde ein. Sie ist der Auffassung, dass das Kind durch das Streitpotenzial der Eltern stark belastet ist. Der Vater ist grundsätzlich mit der Fortsetzung des Wechselmodells einverstanden, schließt sich jedoch ihrer Beschwerde an, da die Mutter nicht bereit ist, an der Fortsetzung des Wechselmodells mitzuwirken. Das OLG weist die Beschwerde der Mutter zurück und über-trägt dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das OLG ist grundsätzlich davon überzeugt, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, da die angeführten Streitpunkte zwischen den Eltern ihren Ursprung nicht in der Wechselbetreuung des Kin-des haben, sondern im nicht aufgearbeiteten Konflikt auf der Paarebene. Das OLG geht auch nicht davon aus, dass durch eine Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil die Streitigkeiten zwischen den Eltern weniger werden würden. Gleichwohl ist eine entsprechende Entscheidung aus Rechtsgründen geboten. Der Mutter kann dabei die Fortsetzung des Wechselmodells gegen ihren Willen nicht aufgezwungen werden. Können sich getrennt lebende Eltern über das Sorgerecht oder Teile hiervon nicht einigen, so sieht der Gesetzgeber vor, dass diejenige Regelung zu treffen ist, die dem Kindeswohl am besten entspricht, vgl. § 1671 II Nr. 2 BGB. Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten sieht der Gesetzgeber vor, dass die Alleinentscheidungsbefugnis gern. § 1628 BGB auf einen Elternteil übertragen wird. Nach der Überzeugung des OLG ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen, da dies dem Kindes-wohl am besten entspricht. Denn dieser kann dem Kind günstigere Rahmenbedingungen bieten und ist auch stärker als die Mutter geneigt, beide Eltern in die Betreuung des Kindes einzubinden.

Praxishinweis: Bereits 2007 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass es für die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils an der Ermächtigungsgrundlage fehlt (OLG Stuttgart, NJOZ 2007, 2010). Das OLG Stuttgart betont ausdrücklich, dass ein Wechselmodell nicht dazu geeignet ist, als „Kompromisslösung” verstanden zu werden.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 9. 3. 2011 — 8 UF 189/10

Anteiliges Sozialgeld für den Aufenthalt bei seinem Vater

In diesem Verfahren beansprucht der Kläger, vertreten durch seinen Vater, anteiliges Sozialgeld für den Aufenthalt bei seinem Vater.

Das LSG entschied das der Anspruch begründet ist und das beklagte JobCenter die Regelsatzanteile, auch für die Vergangenheit, an den Vater zahlen muss. Die Frage ob der Regelsatz geteilt werden kann, d.h die dem Vater gezahlten Anteile der Mutter abgezogen werden können, blieb offen. Falls das JobCenter die anteiligen Abzüge bei der Mutter vornimmt, müsste diese ggf. klagen.

Der Zuschlag für Alleinerziehende war in diesem Verfahren nicht beantragt, sondern taucht erst in der folgenden Klage (liegt noch beim SG Duisburg) auf. Die Frage wurde allerdings in der mündlichen Verhandlung besprochen und das Gericht deutete an das hier analog zu verfahren sei.

Link: Urteil des LSG NRW vom 20.01.2011

Auch Dreijährige dürfen schon mitreden

laura3jJe mehr Ehepaare sich trennen oder geschieden werden, desto mehr geht es auch um die Frage, wie es für die gemeinsamen Kinder um das Sorge- und das Umgangsrecht für den Partner bestellt ist, bei dem die Kinder nicht leben.

Oft genug muss dies vor Gericht geklärt werden – was nicht immer zum dauerhaften Erfolg führt. So auch in diesem Fall:

Ein Familiengericht ist nicht befugt, allein mit den getrennt lebenden Eltern einer 11jährigen Tochter über das Umgangsrecht für sie zu entscheiden. Dies auch dann nicht, wenn beide Eltern darum gebeten haben.

Das Oberlandesgericht Oldenburg maßregelte das Familiengericht: Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht "ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl zu vereinbaren ist. Dazu hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören. Diese Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen unterbleiben".

Nur durch die Anhörung könne sich das Gericht "einen unmittelbaren Eindruck vom den Kind verschaffen". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Kinder ab etwa drei Jahren vom Richter persönlich anzuhören. (OLG Oldenburg, 13 UF 54/09).

Papa-Umgangsrecht gilt trotz Geburtstag

Ein Kindergeburtstages ist kein Grund, einem Vater das Umgangsrecht für den betreffenden Tag vorzuenthalten. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). Vielmehr müssten beiden Elternteile dafür Sorge tragen, dass gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind ohne Auseinandersetzungen eingehalten würden. Das Gericht verurteilte eine Mutter zu einem Ordnungsgeld von 100 Euro. Sie hatte mit dem leiblichen Vater des Kindes vor Gericht einen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Danach sollte der Mann das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter. AZ.: 6 WF 118/10
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