Mutter muß Kind zum Umgang anhalten
OLG Saarbrücken Beschluß vom 8.10.2012, 6 WF 381/12
Leitsätze
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs-und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 31. August 2012 - 39 F 168/12 UG - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012 – 39 F 168/12 UG - getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.
Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind zweifelsfrei erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss verstoßen. Danach oblag es der Antragsgegnerin, S. am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger zu übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.
Es ist davon auszugehen, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 – und vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; vgl. auch 9. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Antragsgegnerin – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 –; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).
Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/12 –; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).
Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.
Nach alledem hat das Familiengericht die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln zutreffend bejaht. Wahl und Bemessung des Ordnungsmittels werden auch von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
Lehnt ein Elternteil die Fortführung des Wechselmodells ab und können die Eltern sich nicht darüber einigen, wo das Kind leben soll, so ist eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht geboten. Dies gilt selbst dann, wenn das Wechselmodell nach wie vor dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die Eltern leben seit Anfang 2009 getrennt. Im Februar 2009 einigen sie sich gerichtlich auf die Betreuung im Rahmen des Wechselmodells. Da es daraufhin zu Unstimmigkeiten kommt, beantragt jeder Elternteil im September 2009 die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Ein Sachverständiger kommt zu dem Ergebnis, dass das Wechselmodell fortgesetzt werden soll, da bei-de Eltern gleichermaßen erziehungsgeeignet sind. Das AG weist die Anträge der Eltern zurück. Die Mutter legt Beschwerde ein. Sie ist der Auffassung, dass das Kind durch das Streitpotenzial der Eltern stark belastet ist. Der Vater ist grundsätzlich mit der Fortsetzung des Wechselmodells einverstanden, schließt sich jedoch ihrer Beschwerde an, da die Mutter nicht bereit ist, an der Fortsetzung des Wechselmodells mitzuwirken. Das OLG weist die Beschwerde der Mutter zurück und über-trägt dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das OLG ist grundsätzlich davon überzeugt, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, da die angeführten Streitpunkte zwischen den Eltern ihren Ursprung nicht in der Wechselbetreuung des Kin-des haben, sondern im nicht aufgearbeiteten Konflikt auf der Paarebene. Das OLG geht auch nicht davon aus, dass durch eine Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil die Streitigkeiten zwischen den Eltern weniger werden würden. Gleichwohl ist eine entsprechende Entscheidung aus Rechtsgründen geboten. Der Mutter kann dabei die Fortsetzung des Wechselmodells gegen ihren Willen nicht aufgezwungen werden. Können sich getrennt lebende Eltern über das Sorgerecht oder Teile hiervon nicht einigen, so sieht der Gesetzgeber vor, dass diejenige Regelung zu treffen ist, die dem Kindeswohl am besten entspricht, vgl. § 1671 II Nr. 2 BGB. Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten sieht der Gesetzgeber vor, dass die Alleinentscheidungsbefugnis gern. § 1628 BGB auf einen Elternteil übertragen wird. Nach der Überzeugung des OLG ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen, da dies dem Kindes-wohl am besten entspricht. Denn dieser kann dem Kind günstigere Rahmenbedingungen bieten und ist auch stärker als die Mutter geneigt, beide Eltern in die Betreuung des Kindes einzubinden.
Praxishinweis: Bereits 2007 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass es für die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils an der Ermächtigungsgrundlage fehlt (OLG Stuttgart, NJOZ 2007, 2010). Das OLG Stuttgart betont ausdrücklich, dass ein Wechselmodell nicht dazu geeignet ist, als „Kompromisslösung” verstanden zu werden.
OLG Düsseldorf Beschluss vom 9. 3. 2011 — 8 UF 189/10
Anteiliges Sozialgeld für den Aufenthalt bei seinem Vater
In diesem Verfahren beansprucht der Kläger, vertreten durch seinen Vater, anteiliges Sozialgeld für den Aufenthalt bei seinem Vater.Das LSG entschied das der Anspruch begründet ist und das beklagte JobCenter die Regelsatzanteile, auch für die Vergangenheit, an den Vater zahlen muss. Die Frage ob der Regelsatz geteilt werden kann, d.h die dem Vater gezahlten Anteile der Mutter abgezogen werden können, blieb offen. Falls das JobCenter die anteiligen Abzüge bei der Mutter vornimmt, müsste diese ggf. klagen. Der Zuschlag für Alleinerziehende war in diesem Verfahren nicht beantragt, sondern taucht erst in der folgenden Klage (liegt noch beim SG Duisburg) auf. Die Frage wurde allerdings in der mündlichen Verhandlung besprochen und das Gericht deutete an das hier analog zu verfahren sei. Link: Urteil des LSG NRW vom 20.01.2011
Auch Dreijährige dürfen schon mitreden
Je mehr Ehepaare sich trennen oder geschieden werden, desto mehr geht es auch um die Frage, wie es für die gemeinsamen Kinder um das Sorge- und das Umgangsrecht für den Partner bestellt ist, bei dem die Kinder nicht leben. Oft genug muss dies vor Gericht geklärt werden – was nicht immer zum dauerhaften Erfolg führt. So auch in diesem Fall: Ein Familiengericht ist nicht befugt, allein mit den getrennt lebenden Eltern einer 11jährigen Tochter über das Umgangsrecht für sie zu entscheiden. Dies auch dann nicht, wenn beide Eltern darum gebeten haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg maßregelte das Familiengericht: Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht "ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl zu vereinbaren ist. Dazu hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören. Diese Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen unterbleiben". Nur durch die Anhörung könne sich das Gericht "einen unmittelbaren Eindruck vom den Kind verschaffen". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Kinder ab etwa drei Jahren vom Richter persönlich anzuhören. (OLG Oldenburg, 13 UF 54/09).
Papa-Umgangsrecht gilt trotz Geburtstag
Ein Kindergeburtstages ist kein Grund, einem Vater das Umgangsrecht für den betreffenden Tag vorzuenthalten. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). Vielmehr müssten beiden Elternteile dafür Sorge tragen, dass gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind ohne Auseinandersetzungen eingehalten würden. Das Gericht verurteilte eine Mutter zu einem Ordnungsgeld von 100 Euro. Sie hatte mit dem leiblichen Vater des Kindes vor Gericht einen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Danach sollte der Mann das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter. AZ.: 6 WF 118/10
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