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Keine generelle Altersgrenze für Übernachtungen

Wenn Kinder bei ihrem leiblichen Vater zu Besuch sind, dürfen sie grundsätzlich auch bei ihm übernachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücken hervor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vater weit entfernt von den Kindern wohnt, und das Umgangsrecht ohne Übernachtung gar nicht wahrgenommen werden könnte.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.2008 - 5 UF 74/08

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich eine Mutter dagegen, dass ihr Kind beim Vater übernachtet. Sie meinte, dass Kind sei noch zu jung werde durch die Übernachtung stark belastet. Dazu legte sie dem Gericht einen vorläufigen Entlassungsbericht eines Städtischen Krankenhauses vor, in dem das Kind im Februar eine Woche war.

Richter lehnen Antrag der Mutter ab

Die Richter folgten der Auffassung der Mutter nicht. Aus dem Umstand, dass das Kind im Februar eine Woche stationär im Krankenhaus habe aufgenommen werden müssen, lasse sich mit den im vorläufigen Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses gestellten Diagnosen nicht belegen, dass der Umgang mit dem Vater das Kind so sehr belastet habe, dass es gerade deshalb in das Krankhaus musste.

Kind kann beim Vater übernachten

Auch für eine Traumatisierung des Kindes durch Übernachtungen beim Vater gebe es keine Anhaltspunkte. Wenn ein Umgangsrecht ohne Übernachtungen dem Ausschluss des Umgangs wegen der Entfernung der Wohnorte nahe komme, sei eine entsprechende Einschränkung nur dann zulässig, wenn sie das Kindeswohl nachweislich erfordert. Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen werde - entgegen früherer Auffassungen - heute in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten, führten die Richter aus.
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