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Nachholung eines Umgangstermins nur bei unverzüglich angezeigter und belegter schuldloser Verhinderung 

Kann ein Umgangstermin aus triftigen Gründen von Seiten des Umgangsberechtigten nicht wahrgenommen werden, so wird der Umgangskontakt nachgeholt, wenn der Umgangsberechtigte seine Verhinderung unverzüglich anzeigt und durch geeignete Unterlagen glaubhaft macht.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2010 - 9 UF 92/09

Sachverhalt: Die nicht miteinander verheirateten Antragsgegner sind die Eltern der 1997, 2000, 2004 und
2006 geborenen Kinder, die in einem SOS-Kinderdorf leben, nachdem das Jugendamt des Landkreises als Ergänzungspfleger der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII und Umgangsbestimmung eingesetzt geworden war. Das AG Bad Liebenwerda  hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 22.06.2009 den Eltern ein Umgangsrecht mit ihren Kindern alle drei Monate für 30 Minuten je Kind unter Aufsicht von Mitarbeitern des SOS-Kinderdorfs eingeräumt. Dagegen erhob der nach Haftentlassung inzwischen verheiratete Vater befristete Beschwerde, mit der er eine Ausweitung des Umgangs sowie eine Nachholung ausgefallener Umgangskontakte begehrt. Der Vater hat die ihm mit dem Beschluss des AG Bad Liebenwerda eingeräumten Umgangskontakte überwiegend nicht wahrgenommen.

Das OLG Brandenburg hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des AG Bad Liebenwerda dahin ergänzt, dass, falls ein Umgangstermin vom Vater aus triftigen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, der Umgangskontakt innerhalb von  sechs Wochen nach dem ausgefallenen Termin nachgeholt wird, wobei der Vater das SOS-Kinderdorf unverzüglich über die die Umgangsausübung hindernden Gründe zu unterrichten und diese durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen hat.
Entscheidung Nach § [1684] [IV] BGB kann die vom AG Bad Liebenwerda  mit Beschluss vom 22.06.2009 festgelegte Besuchsfrequenz aus Gründen der Kindeswohlgefährdung nicht ausgeweitet werden. Das Umgangsrecht kann  zum Schutz der Kinder vor einem Loyalitätskonflikt nur in beaufsichtigter Form ausgeübt werden, weil die Eltern mangels Akzeptanz der Fremdunterbringung bei den Umgangsterminen in Konkurrenz zu den Erziehern elterliche Autorität auszuleben versuchen. Der zeitliche Umfang von 30 Minuten für jedes Kind alle drei Monate entspricht den elterlichen Fähigkeiten und ihren organisatorischen Möglichkeiten. Zwar ist ein nur einmal im Quartal stattfindender Umgangskontakt an der unteren Grenze dessen angesiedelt, was zur Vermeidung einer nachhaltigen  Entfremdung zwischen Eltern und Kind erforderlich ist. Besondere Bedeutung für diese Ausgestaltung des Umgangsrechts ist aber dem Umstand  beizumessen, dass ein regelmäßiger Umgang sichergestellt werden muss.

Das Ausfallen der ohnehin wenigen Umgangskontakte geht mit einer Enttäuschung der Kinder einher, besonders wenn für kurzfristige Absagen des Vaters keine plausiblen Gründe vorliegen. Es liegt nahe, dass die Kinder ein solches Verhalten als Gleichgültigkeit des Vaters ihnen gegenüber wahrnehmen. Die Umgangskontaktabsagen des Vaters aus angeblich  fehlenden finanziellen Mitteln sind nicht nachvollziehbar, da entweder entsprechende Gelder für die Umgangskontakte anzusparen sind oder nach dem SGB II für die Umgangsfahrten beantragt werden können. Im Übrigen hat der Vater auch seit fast einem Jahr die Kinder im SOS-Kinderdorf nicht mehr angerufen. Daher ist auf Grund der ausgefallenen Umgangskontakte eher an eine weitergehende Beschränkung des Umgangsrechts zu denken, jedenfalls ist eine Verkürzung der Besuchsintervalle aus Kindeswohlgründen nicht vertretbar. Das Kindeswohl  gebietet es jedoch, Ersatztermine zu realisieren, wenn Besuchskontakte aus nicht im Verantwortungsbereich des Vaters liegenden Gründen nicht stattfinden können. Eine Nachholung kommt aber nur in Betracht, wenn die  Absage des Vaters ohne schuldhaftes Zögern und nur in begründeten und durch geeignete Belege (ärztliches Attest; schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden konnte) zu untermauernden Fällen erfolgt.

Praxishinweis
Verletzten die Eltern ihre Pflicht zu loyalem Verhalten, kann dies zu Schäden in der Entwicklung der Kinder führen. Diese Loyalitätsverpflichtung gilt nach § [1684] [II] 2 BGB im Verhältnis zu allen Obhutsinhabern (Schmid, in: Schulz/Hauß,  FamilienR, 2008, § 1684 BGB Rdnr. 3). Da sich Kinder auf den Umgangskontakt einstellen, führt dessen kurzfristige grundlose Absage zu  einer negativen Beeinflussung ihres Selbstwertgefühls, was ihre seelische Entwicklung weiter beeinträchtigen kann. Das Familiengericht soll daher die Frage des Ersatzes für einen ausgefallenen Umgangskontakt  mit den diesbezüglich beiderseitigen Benachrichtigungspflichten möglichst in allen relevanten Einzelheiten festlegen (Johannsen/Henrich/Jaeger, FamilienR, 2010, § 1684 BGB Rdnr. 22).


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