Umgangsrecht der Großeltern BGB § [1685] 1. Das Umgangsrecht der Großeltern nach § [1685] BGB hängt davon ab, dass die Großeltern den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren. Dies gilt auch dann, wenn dem Elternteil das Sorgerecht ganz oder – wie im vorliegenden Fall – in weiten Teilen entzogen worden ist. Untersagt ein Elternteil den Umgang mit den Großeltern aus nachvollziehbaren Gründen, ist es Sache der Großeltern, schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 9 UF 176/09
Sachverhalt
Die Großeltern haben einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, um ihr Umgangsrecht mit dem Enkelkind durchzusetzen. Der Mutter des Enkelkindes, die sich seit Jahren der Umgangsgewährung widersetzte, waren Teile des Sorgerechts entzogen worden. Das Kind lebte mit Einverständnis des die Vormundschaft führenden Jugendamtes bei der Mutter. Gegen beide Großeltern war noch ein Strafverfahren wegen Verdachts der Entziehung Minderjähriger bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Ursprünglich gegen sie erlassene Haftbefehle waren mittlerweile aufgehoben worden. Die Strafverfahren waren noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Mutter hatte ihre Adresse in den laufenden Verfahren den Großeltern nicht mitgeteilt. Es war ihr ein Sperrvermerk bewilligt worden.
Entscheidung
Das Gericht wertet das Umgangsrecht der Großeltern als ein treuhänderisches und dienendes Recht. Die Gewährung hängt davon ab, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren. Das gilt auch bei eingeschränktem Sorgerecht des Erziehungsberechtigten. Der Umgang der Großeltern mit ihrem Enkelkind dient dann nicht dem Kindeswohl, wenn die Großeltern einen Elternteil des Enkels für erziehungsunfähig halten und diese Überzeugung auch deutlich nach außen hin vertreten. Wenn diese Zerstrittenheit der Beteiligten nicht durch eine Therapiemaßnahme zum Abbau der Beziehungsstörung auf der Erwachsenenebene bereinigt wird, kann den Großeltern kein Umgangsrecht gewährt werden. Der Grund für die Verweigerungshaltung der Mutter bestand darin, dass die Großeltern versucht hatten, ihre Enkeltochter der Kindesmutter vorzuenthalten. Dies geschah zwar nicht ohne Grund, wie die Tatsache beweist, dass das Jugendamt als Vormund des Enkelkindes eingesetzt worden ist. Dennoch hat das Gericht akzeptiert, dass die Mutter den Umgang des Kindes mit den Großeltern untersagt. Ein Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Gewährung des Umgangs dem Kindeswohl förderlich ist. Wenn das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu seinem Elternteil kommt, ist das Umgangsrecht zu versagen. Das gesetzlich normierte Recht der Großeltern auf Umgang mit ihrem Enkelkind steht ihnen nur unter der einschränkenden Voraussetzung zu, dass es dem Wohl des Kindes dient.
Praxishinweis
Allein wegen der Verwandtschaftsbeziehung steht den Großeltern kein eigener Anspruch auf Umgang mit ihrem Enkelkind zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass der Umgang der Großeltern mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Wenn sie ihr Besuchsrecht gegen den Willen des Sorgeberechtigten durchsetzen wollen, muss das Gericht prüfen, ob eine solche Regelung mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Dies ist kein Problem, wenn in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zwischen den Großeltern und dem Enkel bestehen und eine feste Bindung vorliegt. Die Großeltern tragen insoweit die Feststellungslast dafür, dass dies der Fall ist. Ist jedoch das persönliche Verhältnis der Großeltern zu dem sorgeberechtigten Elternteil so tiefgreifend zerrüttet, dass es den Beteiligten nicht gelingt, unter Ausklammerung ihrer Konflikte einigermaßen normal miteinander umzugehen, ist der Umgang trotz des anderslautenden Wunsches des Kindes auszuschließen. Dies gilt auch bei einem Streit über Erziehungsfragen. Das geringere Mittel als die Versagung des Umgangsrechts sind Auflagen, die die Großeltern zu beachten haben bei der Ausübung ihres Umgangsrechts. § [1685] [I] BGB eröffnet den Großeltern kein Erziehungsrecht, auch nicht in der Zeit, in der sie Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Bei erhöhten Spannungen mit den Sorgeberechtigten ist der Umgang auszuschließen, wenn es die Großeltern ablehnen, eine Umgangsbegleitung oder fachpsychologische Beratung zum Abbau der Spannungen in Anspruch zu nehmen. Agieren also die Großeltern in entscheidendem Maße gegen die Erziehungsberechtigten ihres Enkelkindes und zeigen keine Einsicht in ihrem Verhalten dem Kind gegenüber, so ist ihnen das Umgangsrecht zu versagen. Das Urteil stellt klar, dass die Elternverantwortung der Erziehungseinmischung von Großeltern vorgeht, selbst dann, wenn ein Elternteil partiell bei der Erziehung versagt und eine Vormundschaft angeordnet ist. Durch die Gewährung des Umgangsrechts soll das Kind nicht in Konflikte gestürzt und nicht unnötigen Spannungen zwischen den Erwachsenen ausgesetzt werden. Der Beschluss beugt einer Übergriffigkeit von Großeltern vor und stärkt die Erziehungsverantwortungsposition der Eltern.







Kommentare
Der§ 1685 BGB ist kein Witz, die deutsche Rechtsprechung allerdings schon. Und zwar ein ziemlich schlechter.
Ein sog."kindeswohl" ist die persönliche ( und somit sogar grundrechtlich geschützte ) Meinung desjenigen, der sie ausspricht.
Es ist von daher auch gar nicht definierbar.
Es steht oftmals in diametralem Gegensatz zu den besten Interessen des Kindes, welche zwar auch nur relativ grob, aber insofern schon recht eindeutig definiert sind.
Doch, i.d.R. hat das Kind das Recht auf Umgang mit seinen Großeltern, soweit sie enge Bezugspersonen sind.
Ansonsten bin ich aber der gleichen Ansicht: Kinder werden in D. als Waffe mißbraucht, von Jugendamtsmitarbeite n, Richtern, hassgesteuerten Eltern, Drittleistern jeglicher Couleur u.s.w.
Das muß endlich aufhören!
1. Lebte die Enkeltochter seit ihrer 5. Lebenswoche bei der Großmutter. Die Mutter kümmerte sich nicht um das Kind. Die Mutter hat inzwischen bei Gericht zugegeben, dass sie Großmutter und Enkeltochter nur trennen wollte um die Bindung zu zerstören.
2. Die Erziehungsunfähigkei t der Mutter wurde durch einen Gutachter festgestellt und nicht durch die Großmutter.
3. Lebte das Kind zu diesem Zeitpunkt bei Pflegeeltern, dann in der Psychiatrie und jetzt in einer Jugendhilfeeinrichtu ng. Bei der Mutter hat das Kind nie gelebt.
4. In dem gleichen Beschluss wird ausgeführt, dass die Großmutter grundsätzlich dem Kindeswohl förderlich ist.
5. Wird dem Kind seit mehr als 6 Jahren jedes rechtliche Gehör verweigert.
6. Der Sperrvermerk war der Mutter bewilligt worden, weil sie behauptete die Großmutter will sie umbringen. Sie lebt aber noch und das obwohl die Großmutter aufgrund von Straftaten die die Mutter verübte immer bekannt war. Die Opfer wandten sich nämlich an die Großmutter.
7. Hat die Großmutter bis heute das Aufenthaltsbestimmun gsrecht und die Gesundheitssorge für ihr Enkelkind. Es gab nie einen Kindesentzug.
8. Auch wurde nicht der Umgang von seiten der Großmutter verweigert, sondern die Mutter verweigert den Umgang und zwar bis heute! Das Kind lebt seit mehr als 3 Jahren völlig allein.
Natürlich kann ein Beitrag gelöscht werden, wenn das angebracht ist, besonders wenn jemand persönliche, oder Datenschutzrechte verletzt sieht.
Und das geschieht dann auch.
Und ich muß gestehen, nachdem ich weiß, auf welchen Fall sich der Artikel bezieht und mir den Text mal ganz in Ruhe durch den Kopf gehen lassen habe, ist das wirklich ein ziemlich schräges Ding. Es handelt sich dabei übrigens um einen Kommentar einer Familienrechtsanwält in namens Doris Kloster-Harz aus München, die möglw. mit den Streitigkeiten für und um Kinder viel Geld verdient.
Familienfeindlich ist ihr Text allemal.
Allein schon die Tatsache, daß sie hier von einem Besuchsrecht schwadroniert, das es in D. glücklicherweise schon lange nicht mehr gibt und behauptet, das jenes von einer Positivprüfung mit Beweislast der Großeltern abhänge, lässt tief blicken.
Auch stellt sie mal eben ein paar Unterstellungen zum realen Fall auf, die nicht Tatsachenkonform sind.
B.W., die die exakte Fallgeschichte unmittelbar kennt, hat das ja schon angesprochen und wir hatten daraufhin auch einen E-Mail-Austausch miteinander.
Das ist auch der Grund, warum der Artikel nicht gelöscht wurde und möglw. noch gelegentlich etwas ergänzt wird.
Da ist allerdings offenbarer Handlungsbedarf, m.a.W.:
Solche Schriftsätze von irgendwelchen Schwarzröcken gehören m.E. offengelegt und mittelschwer angeprangert.
Man kann nur hoffen, daß diese RAin den Sermon unreflektiert nachgeplappert hat.
Die Richtigstellungen von B.W. sprechen wohl eindeutig für sich.
Gruß............Fiete
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