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Papa-Umgangsrecht gilt trotz Geburtstag

Ein Kindergeburtstages ist kein Grund, einem Vater das Umgangsrecht für den betreffenden Tag vorzuenthalten. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). Vielmehr müssten beiden Elternteile dafür Sorge tragen, dass gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind ohne Auseinandersetzungen eingehalten würden. Das Gericht verurteilte eine Mutter zu einem Ordnungsgeld von 100 Euro. Sie hatte mit dem leiblichen Vater des Kindes vor Gericht einen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Danach sollte der Mann das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter. AZ.: 6 WF 118/10
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