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Anteiliges Sozialgeld für den Aufenthalt bei seinem Vater

In diesem Verfahren beansprucht der Kläger, vertreten durch seinen Vater, anteiliges Sozialgeld für den Aufenthalt bei seinem Vater.

Das LSG entschied das der Anspruch begründet ist und das beklagte JobCenter die Regelsatzanteile, auch für die Vergangenheit, an den Vater zahlen muss. Die Frage ob der Regelsatz geteilt werden kann, d.h die dem Vater gezahlten Anteile der Mutter abgezogen werden können, blieb offen. Falls das JobCenter die anteiligen Abzüge bei der Mutter vornimmt, müsste diese ggf. klagen.

Der Zuschlag für Alleinerziehende war in diesem Verfahren nicht beantragt, sondern taucht erst in der folgenden Klage (liegt noch beim SG Duisburg) auf. Die Frage wurde allerdings in der mündlichen Verhandlung besprochen und das Gericht deutete an das hier analog zu verfahren sei.

Link: Urteil des LSG NRW vom 20.01.2011
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