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Unterhalt

Informationen zum Unterhaltsrecht gegenüber Kindern und Expartnern
2008 traten die Regelungen der Reform des Unterhaltsrechts in Kraft – teilweise mit weitgehenden Änderungen, insbesondere im Bezug auf die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder die Pflicht zu mehr Eigenverantwortung beim Ehegattenunterhalt.

t-shirt18Bremen. Ein volljährig gewordenes Kind muss beweisen, dass sein Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dabei muss es auch erläutern, inwieweit der andere Elternteil für den Unterhalt mit sorgen kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 29. Juni 2011 (AZ: WF 51/11) machen die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Vater wollte durch das Gericht feststellen lassen, dass er für seinen mittlerweile volljährigen Sohn keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Mit Erfolg. Der Sohn habe keine Angaben zum Einkommen seiner Mutter gemacht, so die Richter. Grundsätzlich seien beide Eltern anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zum Unterhalt verpflichtet. Er hätte daher nachvollziehbar den auf jeden Elternteil entfallenden Anteil darlegen müssen. Grundsätzlich müsse aber auch der Vater die Änderung der Verhältnisse darlegen und beweisen. Hier allerdings hätte der Sohn beweisen müssen, dass er nach wie vor einen Anspruch auf Unterhalt habe.

 

Die so genannte Düsseldorfer Tabelle stellt eine Übereinkuft der Rechtsprechung zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts dar und wurde 1977 vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorschlagen.

Allerdings sind die in der Tabelle gemachten Angaben lediglich eine Richtlinie und sind nicht bindend, so dass es in der Praxis durchaus zu Abweichungen kommen kann. Ausgegangen wird bei den unten stehenden Werten von einem gegenüber seinem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigem.


Liegt das Nettoeinkommen der zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Person über 5.100 Euro im Monat, berechnet sich der zu zahlende Unterhalt nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

 

Düsseldorfer Tabelle 2013

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 weist eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus (bis 2009 bezog sich die Düsseldorfer Tabelle auf drei Unterhaltsberechtigte).

Nettoeinkommen des                
Barunterhaltspflichtigen            
Altersstufe in Jahren                                                                      Prozentsatz
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1500 317 364 426 488 100
1501-1900 333 383 448 513 105
1901-2300 349 401 469 537 110
2301-2700 365 419 490 562 115
2701-3100 381 437 512 586 120
3101-3500 406 466 546 625 128
3501-3900 432 496 580 664 136
3901-4300 457 525 614 703 144
4301-4700 482 554 648 742 152
4701-5100 508 583 682 781 160

 

Anmerkungen:

1.   Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. 
 
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten –  ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.  Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

3.  Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.  Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.  Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,  beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. 

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6.  Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.  Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
 
8.  Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. 

9.  In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10.  Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
anzurechnen.

Mutter verwirkt Anspruch auf Betreuungsunterhalt

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Januar 2011 den nachehelichen Unterhaltsanspruch einer unterhaltsbedürftigen, geschiedenen Frau vollständig ausgeschlossen. Das ihr allein anzulastende grobe Fehlverhalten bestand insbesondere darin, dass sie den Umgang des unterhaltspflichtigen Vaters mit dem gemeinsamen Kind trotz intensiven Bemühens des Kindsvaters, des Jugendamtes und der Gerichte vereitelt hatte.

Betreut ein unterhaltsbedürftiger Elternteil das gemeinsame Kind, wird bei Vorliegen von Verwirkungsgründen in der Regel der nacheheliche Betreuungsunterhalt lediglich gekürzt, da die Belange des Kindes zu wahren sind. Gründe für die Verwirkung sind zum Beispiel gegeben, wenn die unterhaltsberechtigte Person ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 4 BGB) oder gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein einseitiges, schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt hat (§ 1579 Nr. 7 BGB). Nun hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einer Einzelfallentscheidung den vollständigen Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bejaht. In dem konkreten Fall könne sich die Mutter des Kindes nicht auf die Betreuung der gemeinsamen Tochter berufen, urteilte das Gericht. Dem widerspreche zum einen die Tatsache, dass das Kind zwischenzeitlich älter als drei Jahre ist und durch andere Personen betreut werden könne. Zum anderen liege ein besonders krasses Fehlverhalten der Mutter vor.

Hierbei fiel vor allem ins Gewicht, dass die Kindsmutter den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind vereitelt hatte.

Geht ein Ehegatte ein auf Dauer angelegtes außereheliches Verhältnis mit einem anderen Partner zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die Ehe noch als “intakt” zu bezeichnen war, stellt dies ein einseitiges Fehlverhalten dar, das eine hälftige Herabsetzung des Trennungsunterhalts nach sich zieht. Hingegen stellt eine sexuelle Umorientierung eines Ehepartners (hier der Ehefrau) nach Meinung des Oberlandesgerichts Brandenburg für sich genommen noch kein Fehlverhalten dar.

OLG Brandenburg vom 24.03.2009 Aktenzeichen: 10 UF 166/03

Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als sogenanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen. Danach bemisst sich dann die Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht.

Gleichwohl kann nicht jeder Unterhaltspflichtige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt, einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts herangezogen werden. Ihm ist nur ein fiktives Einkommen in der Höhe zuzurechnen, wie er es wirklich erzielen könnte. Das Oberlandesgericht Dresden gibt für ungelernte Kräfte ein Berechnungsbeispiel. So kann bei ungelernten Hilfsarbeitern, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, in Sachsen ein Monatseinkommen von höchstens 1.000 Euro netto zugrunde gelegt werden.

OLG Dresden vom 21.10.2009 Aktenzeichen: 24 UF 342/09

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