Bremen. Ein volljährig gewordenes Kind muss beweisen, dass sein Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dabei muss es auch erläutern, inwieweit der andere Elternteil für den Unterhalt mit sorgen kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 29. Juni 2011 (AZ: WF 51/11) machen die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.Der Vater wollte durch das Gericht feststellen lassen, dass er für seinen mittlerweile volljährigen Sohn keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Mit Erfolg. Der Sohn habe keine Angaben zum Einkommen seiner Mutter gemacht, so die Richter. Grundsätzlich seien beide Eltern anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zum Unterhalt verpflichtet. Er hätte daher nachvollziehbar den auf jeden Elternteil entfallenden Anteil darlegen müssen. Grundsätzlich müsse aber auch der Vater die Änderung der Verhältnisse darlegen und beweisen. Hier allerdings hätte der Sohn beweisen müssen, dass er nach wie vor einen Anspruch auf Unterhalt habe.







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