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Grenzen der Arbeitspflicht

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, die die Leistungsfähigkeit begründen sollen, hat neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt erzielbar sind, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners abhängt. Bei dem Überangebot an Arbeitssuchenden, das für geringfügige Beschäftigungen zur Verfügung steht, spricht die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür, dass solche Stellen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft schon für acht Stunden eingesetzt haben, vergeben werden.

LINK: OLG Brandenburg, 13 WF 128/08, vom 14.01.2009

Anmerkung:
Der Beschluss aufgrund eines Beschwerdeverfahrahrens einer unterhaltspflichtigen Mutter, ist natürlich insbesondere auch für Väter von großer Bedeutung. In seinen Gründen wird auf die in Bezug auf die Zulässigkeit fiktiver Unterhaltsfestsetzung ergangene Rechtsprechung des BVerfG hingewiesen, die immer wieder von den untergeordneten Gerichten ignoriert wird. Danach genügt es nicht, dem Unterhaltspflichtigen aufgrund seiner unterlassenen Erwerbsbemühungen vorzuhalten, er könne unter Ausnutzung seiner Arbeitskraft bspw. im Nebenberufssektor weitere Einkommen erzielen. Das muss auch objektiv die Arbeitsmarktlage ermöglichen, was zu prüfen und zu berücksichtigen Aufgabe des Gerichtes ist!

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