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Die so genannte Düsseldorfer Tabelle stellt eine Übereinkuft der Rechtsprechung zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts dar und wurde 1977 vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorschlagen.

Allerdings sind die in der Tabelle gemachten Angaben lediglich eine Richtlinie und sind nicht bindend, so dass es in der Praxis durchaus zu Abweichungen kommen kann. Ausgegangen wird bei den unten stehenden Werten von einem gegenüber seinem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigem.


Liegt das Nettoeinkommen der zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Person über 5.100 Euro im Monat, berechnet sich der zu zahlende Unterhalt nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

 

Düsseldorfer Tabelle 2011

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 weist eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus (bis 2009 bezog sich die Düsseldorfer Tabelle auf drei Unterhaltsberechtigte).

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
Prozent Bedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1.500 Euro 317 364 426 488 100 770 / 950
2. 1.501 - 1.900 333 383 448 513 105 1.050
3. 1.901 - 2.300 349 401 469 537 110 1.150
4. 2.301 - 2.700 365 419 490 562 115 1.250
5. 2.701 - 3.100 381 437 512 586 120 1.350
6. 3.101 - 3.500 406 466 546 625 128 1.450
7. 3.501 - 3.900 432 496 580 664 136 1.550
8. 3.901 - 4.300 457 525 614 703 144 1.650
9. 4.301 - 4.700 482 554 648 742 152 1.750
10. 4.701 - 5.100 508 583 682 781 160 1.850

 

 

 

Anmerkungen:
1.   Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. 
 
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten –  ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.  Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

3.  Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.  Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.  Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,  beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. 

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6.  Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.  Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
 
8.  Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. 

9.  In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10.  Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
anzurechnen.




B. Ehegattenunterhalt


I.  Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,
1569, 1578, 1581 BGB): 


1.  gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:   

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Eikünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den berücksichtigenden ehelichenVerhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für  sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist,
obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;


2.  gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):      wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II.  Fortgeltung früheren Rechts:  
 
1.  Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

    a)  §§ 58, 59 EheG:                     in der Regel wie I,
    b)  § 60 EheG:                             in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
    c)  § 61 EheG:                              nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2.  Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-
FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III.  Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: 

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.


IV.  Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
 
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig                                        1.050 EUR
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.


V.  Existenzminimum des unterhaltsberechtigtenEhegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
 
  1.  falls erwerbstätig:                                                                                                   950 EUR
  2.  falls nicht erwerbstätig:                                                                                          770 EUR

VI.  1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen  Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
 
  a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten                                        1.050 EUR 

  b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern                                                   1.150 EUR 


  c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen                                                               1.500 EUR


2. Monatlicher notwendiger EIgenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:


  a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten                                          840 EUR

  b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern                                                     920 EUR

  c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen                                                                 vergl. Anm D I



Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.


C. Mangelfälle


Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten  nicht  aus  (sog. Mangelfälle),  ist  die  nach Abzug  des  notwendigen Eigenbedarfs  (Selbstbehalts)  des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach  Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder  im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. 

Notwendiger Eigenbedarf des M: ............................................................................................  950EUR  
Verteilungsmasse:  ...........................................................................  1.350 EUR - 950 EUR =  400 EUR  

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:    
304 EUR (488 – 184) (K 1) + 272 EUR (364 – 92) (K 2) + 222 EUR (371 – 95) (K 3) =               798 EUR  

Unterhalt:    
K 1:  ................................................................................................      304 x 400 : 798 =       152,38 EUR  
K 2:  ................................................................................................      272 x 400 : 798 =       136,34 EUR  
K 3. .................................................................................................      222 x 400 : 798 =       111,28 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

I.  Angemessener Selbstbehalt  gegenüber  den Eltern: mindestens monatlich  1.500 EUR  (einschließlich  450 EUR Warmmiete)  zuzüglich  der  Hälfte  des  darüber  hinausgehenden  Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der  angemessene Unterhalt  des mit  dem Unterhaltspflichtigen  zusammenlebenden Ehegatten  bemisst  sich  nach  den  ehelichen Lebensverhältnissen  (Halbteilungsgrundsatz),  beträgt  jedoch mindestens  1.200  EUR  (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

II.  Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR. 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l,
1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.050 EUR.

Hierin sind 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.


E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO:  Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma  zu begrenzen  (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt  sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der  jeweiligen Altersstufe und  ist auf volle Euro aufzurunden  (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das  jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf. 

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1.   Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes  (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).

((Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe  = Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe
((196 EUR + 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 97,8 % 
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR,  aufgerundet 273 EUR

Zahlbetrag: 273 EUR -. 77 EUR = 196 EUR

2.   Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).

((Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe =  Prozentsatz neu

Beispiel für 1. Altersstufe
((273 EUR - 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 70,2 % 
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR,  aufgerundet 196 EUR

Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
 
3.    Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).

((Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 2. Altersstufe    
((177 EUR + 154 EUR) x 100) : 322 EUR = 102,7 % 
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR,  aufgerundet 331 EUR

Zahlbetrag: 331 EUR - 154 EUR = 177 EUR

4.   Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

((Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu

Beispiel für 3. Altersstufe    
((329 EUR +77 EUR) x 100) : 365 EUR = 111,2 % 
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR

Zahlbetrag: 406 EUR - 77 EUR = 329 EUR


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