OLG Hamm: Ablehnung eines Sachverständigen in Sorgerechtsverfahren ZPO §§ 406, 42; FamFG § 30 Ein in Sorgerechtsfragen beauftragter Sachverständiger ist nicht befugt, über den Gutachtensauftrag hinaus vorschnell – insbesondere durch polemische und verletzende Äußerungen – lösungsorientierten Druck zur Regelung des Sorgerechts auszuüben.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2010 - 4 WF 111/10
Sachverhalt:
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. In einem Vorverfahren erklärten sich die Eltern damit einverstanden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge auf den Vater übertragen werden. Zuvor hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters uneingeschränkt, die der Mutter nur eingeschränkt gegeben und das Kind von der Mutter beeinflusst sei. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter auf Wunsch des betroffenen Kindes die Rückübertragung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung und zur Gesundheitsfürsorge. Das AG beauftragte dazu einen anderen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob triftige Gründe für eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung vorlägen. Der Sachverständige suchte hierzu zunächst die Mutter auf und befragte sodann das Kind und den Vater in dessen Haushalt. Im unmittelbaren Anschluss äußerte der Sachverständige in einem „Nachgespräch“ gegenüber dem Vater, dieser müsse sich schämen, er – der Sachverständige – werde sich für einen Wechsel des Kindes zur Mutter einsetzen. Er könne an den Vater nur appellieren, den Wechsel zu unterstützen. Der Vater habe eine Menge angerichtet, Böses angerichtet, mit Menschen, Achtung und Würde habe dies nichts zu tun. Er empfehle dem Vater, den Antrag zurückzunehmen. Der Vater stellte einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er sich unter Druck gesetzt fühlte und der Sachverständige undifferenziert die Angaben des Kindes übernommen habe. Die Mutter habe bereits geäußert, ihr stehe das Sorgerecht zu und die bisherige Sorgerechtsregelung sei in wenigen Wochen ausgestanden. Der Sachverständige erklärte, seine Meinung habe im Zeitpunkt des „Nachgesprächs“ bereits festgestanden.
Das AG wies den Ablehnungsantrag zurück. Eine Befangenheit liege nicht vor, weil der Sachverständige lediglich als lösungsorientierter Gutachter gearbeitet habe. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung bewirke keine Voreingenommenheit.
Das OLG erachtete auf die sofortige Beschwerde des Vaters die Ablehnung des Sachverständigen für begründet.
Entscheidung:Das OLG stellt zunächst klar, dass nicht die tatsächliche Befangenheit entscheidend ist, sondern aus Sicht des betroffenen Vaters geeignete, das Misstrauen gegen die unparteiliche Ausübung der Sachverständigentätigkeit rechtfertigende Umstände vorliegen müssen.
Diese Zweifel an der Unparteilichkeit sah das OLG aus mehreren Gründen als gegeben an. Mit seiner teilweise polemischen und den Vater verletzenden Ausdrucksweise habe der Sachverständige den Boden der Sachlichkeit verlassen und die Grenze zur persönlichen Herabwürdigung des Vaters überschritten. Auch die Methode seiner Meinungsbildung erzeuge den Eindruck der Voreingenommenheit, weil er seine Meinung nach einem relativ kurzen Gespräch mit dem Kind ohne Begründung oder Grundlagen äußerte. Seine Bewertung habe er erkennbar nicht hinterfragt und den Widersprüchen zum Sachverständigengutachten des Vorverfahrens gegenübergestellt, zumal dort unter anderem eine Beeinflussung durch die Mutter festgestellt wurde. Schließlich habe der Sachverständige beim Vater zumindest den Eindruck erweckt, er setze sich nicht mit dem Gutachtensauftrag auseinander, sondern verfolge außerhalb dieses Auftrags liegende Ziele.
Praxishinweis:Wenngleich das OLG am Ende seiner Entscheidung betont, der Sachverständige habe Ziele außerhalb seines Auftrags verfolgt, darf die zutreffende Entscheidung nicht dahin missverstanden werden, dass lösungsorientierte Gespräche eines Sachverständigen grundsätzlich die Besorgnis seiner Befangenheit begründen. Die vom OLG gerügten polemischen Äußerungen sowie die unzureichende Begründung seiner im Widerspruch zu früheren Gutachten stehende Meinungsbildung können im Übrigen kein lösungsorientierter Ansatz für eine Sorgerechtsentscheidung sein. Denn Verständnis für eine nach § [156] FamFG gewollte einvernehmliche Regelung kann mit Erfolg nur erwarten, wer versucht, die Bedenken aller Beteiligter aufzunehmen und umzusetzen.
Lösungsorientierte Gespräche des Sachverständigen sind zwar nicht verboten, aber dem Beweisrecht grundsätzlich fremd und dem Richter vorbehalten. Soweit der Sachverständige vom Gericht insoweit nicht beauftragt ist (§ [404 a] ZPO), kann insbesondere in Sorgerechts- oder Umgangsfragen die fachliche Untersuchung etwa zur Frage der Kooperationsbereitschaft oder der Konsensfähigkeit der Eltern lösungsorientierte Gespräche umfassen, weil gerade auch das zu erwartende künftige Verhalten der Eltern das Wohl der Kinder wesentlich berührt.
Richter am OLG Dr. Winfried Maier, München/Augsburg