Translator

Urteile zum Familienrecht

Aktuelle Informationen und Urteile stellen hier ein Glossar zum familienrechtlichen Bereich zur Verfügung.

Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt.

Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.

Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.

Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.

Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010, Az.: S 22 AS 5857/10 ER

OLG Hamm: Ablehnung eines Sachverständigen in Sorgerechtsverfahren  ZPO §§ 406, 42; FamFG § 30  Ein in Sorgerechtsfragen beauftragter Sachverständiger ist nicht befugt, über den Gutachtensauftrag hinaus vorschnell – insbesondere durch polemische und verletzende Äußerungen – lösungsorientierten Druck zur Regelung des Sorgerechts auszuüben.

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2010 - 4 WF 111/10

Sachverhalt:
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. In einem Vorverfahren erklärten sich die Eltern damit einverstanden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge auf den Vater übertragen werden. Zuvor hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters uneingeschränkt, die der Mutter nur eingeschränkt gegeben und das Kind von der Mutter beeinflusst sei. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter auf Wunsch des betroffenen Kindes die Rückübertragung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung und zur Gesundheitsfürsorge. Das AG beauftragte dazu einen anderen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob triftige Gründe für eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung vorlägen. Der Sachverständige suchte hierzu zunächst die Mutter auf und befragte sodann das Kind und den Vater in dessen Haushalt. Im unmittelbaren Anschluss äußerte der Sachverständige in einem „Nachgespräch“ gegenüber dem Vater, dieser müsse sich schämen, er – der Sachverständige – werde sich für einen Wechsel des Kindes zur Mutter einsetzen. Er könne an den Vater nur appellieren, den Wechsel zu unterstützen. Der Vater habe eine Menge angerichtet, Böses angerichtet, mit Menschen, Achtung und Würde habe dies nichts zu tun. Er empfehle dem Vater, den Antrag zurückzunehmen. Der Vater stellte einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er sich unter Druck gesetzt fühlte und der Sachverständige undifferenziert die Angaben des Kindes übernommen habe. Die Mutter habe bereits geäußert, ihr stehe das Sorgerecht zu und die bisherige Sorgerechtsregelung sei in wenigen Wochen ausgestanden. Der Sachverständige erklärte, seine Meinung habe im Zeitpunkt des „Nachgesprächs“ bereits festgestanden.

Das AG wies den Ablehnungsantrag zurück. Eine Befangenheit liege nicht vor, weil der Sachverständige lediglich als lösungsorientierter Gutachter gearbeitet habe. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung bewirke keine Voreingenommenheit.

Das OLG erachtete auf die sofortige Beschwerde des Vaters die Ablehnung des Sachverständigen für begründet.

Entscheidung:
Das OLG stellt zunächst klar, dass nicht die tatsächliche Befangenheit entscheidend ist, sondern aus Sicht des betroffenen Vaters geeignete, das Misstrauen gegen die unparteiliche Ausübung der Sachverständigentätigkeit rechtfertigende Umstände vorliegen müssen.

Diese Zweifel an der Unparteilichkeit sah das OLG aus mehreren Gründen als gegeben an. Mit seiner teilweise polemischen und den Vater verletzenden Ausdrucksweise habe der Sachverständige den Boden der Sachlichkeit verlassen und die Grenze zur persönlichen Herabwürdigung des Vaters überschritten. Auch die Methode seiner Meinungsbildung erzeuge den Eindruck der Voreingenommenheit, weil er seine Meinung nach einem relativ kurzen Gespräch mit dem Kind ohne Begründung oder Grundlagen äußerte. Seine Bewertung habe er erkennbar nicht hinterfragt und den Widersprüchen zum Sachverständigengutachten des Vorverfahrens gegenübergestellt, zumal dort unter anderem eine Beeinflussung durch die Mutter festgestellt wurde. Schließlich habe der Sachverständige beim Vater zumindest den Eindruck erweckt, er setze sich nicht mit dem Gutachtensauftrag auseinander, sondern verfolge außerhalb dieses Auftrags liegende Ziele.

Praxishinweis:
Wenngleich das OLG am Ende seiner Entscheidung betont, der Sachverständige habe Ziele außerhalb seines Auftrags verfolgt, darf die zutreffende Entscheidung nicht dahin missverstanden werden, dass lösungsorientierte Gespräche eines Sachverständigen grundsätzlich die Besorgnis seiner Befangenheit begründen. Die vom OLG gerügten polemischen Äußerungen sowie die unzureichende Begründung seiner im Widerspruch zu früheren Gutachten stehende Meinungsbildung können im Übrigen kein lösungsorientierter Ansatz für eine Sorgerechtsentscheidung sein. Denn Verständnis für eine nach § [156] FamFG gewollte einvernehmliche Regelung kann mit Erfolg nur erwarten, wer versucht, die Bedenken aller Beteiligter aufzunehmen und umzusetzen.

Lösungsorientierte Gespräche des Sachverständigen sind zwar nicht verboten, aber dem Beweisrecht grundsätzlich fremd und dem Richter vorbehalten. Soweit der Sachverständige vom Gericht insoweit nicht beauftragt ist (§ [404 a] ZPO), kann insbesondere in Sorgerechts- oder Umgangsfragen die fachliche Untersuchung etwa zur Frage der Kooperationsbereitschaft oder der Konsensfähigkeit der Eltern lösungsorientierte Gespräche umfassen, weil gerade auch das zu erwartende künftige Verhalten der Eltern das Wohl der Kinder wesentlich berührt.

Richter am OLG Dr. Winfried Maier, München/Augsburg

Verfassungsgericht stärkt Sorgerecht unverheirateter Väter

bundesverfassungsgerichtDas Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Derzeit können Betroffene nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten - dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht, hieß es nun (Az.: 1 BvR 420/09).

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Vorrang unverheirateter Mütter beim Sorgerecht gekippt. Mit der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung können Mütter ohne Trauschein das Sorgerecht des Vaters für das gemeinsame Kind nicht mehr generell verweigern.

Ab sofort müssen Familiengerichte das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht. Die Verfassungshüter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Es hatte gerügt, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Unzumutbar lange
Gerichtsverfahren in Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Wegen vier unzumutbar langer Gerichtsverfahren wurde Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Zahlung von 24.000 Euro Schadensersatz verurteilt. In einem der Fälle, hatte ein Vater über neun Jahre vergeblich um Kontakt zu seiner Tochter gekämpft. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf ein Verfahren „innerhalb angemessener Frist“.

Wieder eine Schallende Ohrfeige für die deutsche Justiz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bundesrepublik wegen vier unzumutbar langer Gerichtsverfahren zu Entschädigungszahlungen von insgesamt 24.000 Euro verurteilt. Die Prozesse mit einer Dauer zwischen sieben und 17 Jahren hätten gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, der das Recht auf ein Verfahren „innerhalb angemessener Frist“ festschreibt, urteilte das Straßburger Gericht.

Der dramatischste der vier Fälle ist ein Sorgerechtsstreit, in dem sich ein Vater über neun Jahre lang vergeblich um Kontakt zu seiner unehelichen Tochter bemühte. Die Bundesregierung verteidigte die lange Verfahrensdauer mit dem Hinweis, dass psychologische Untersuchungen angestrengt und mehrere Experten bemüht werden mussten, weil die Mutter dem Kläger vorwarf, ihr gemeinsames Kind sexuell missbraucht zu haben.
Weitere Beiträge...