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Ansprüche auf Unterlassung und billige Entschädigung in Geld wegen Äußerungen über sexuellen Kindesmissbrauch

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2010 Az.: 1 U 49/09

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf immateriellen sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch genommen, den er im Wege einer Leistungs- und einer Unterlassungsklage geltend gemacht hat.

Das Landgericht hat in der 1. Instanz die Klage insgesamt abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig verletzt. Die Unterrichtung der Zeugin als Vertreterin des den "Schülerladen" betreibenden Vereins sei zum Schutz des Kindes notwendig gewesen.

Der Kläger hat mit seiner Berufung das Vorliegen von Rechtsfehlern und eine unzureichende Würdigung der vorgetragenen Tatsachen gerügt.


Der Kläger hat das betroffene Kind in einem sog. "Schülerladen" und als Fußballtrainer, später auch individuell sozialpädagogisch betreut. Die Beklagte behandelte das Kind psychotherapeutisch. Sie gelangte dabei zu der Einschätzung, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger das Kind sexuell missbrauche. Hierüber sprach sie nach dem Ende der psychotherapeutischen Behandlung mit verschiedenen Personen. Der Inhalt der Äußerungen blieb in Einzelheiten streitig, insbesondere ob und bei welchen Gelegenheiten sie den Kläger und das Kind namentlich bezeichnete. Der Kläger verlor später seine Arbeitsstelle in dem "Schülerladen" im Wege eines Aufhebungsvertrages mit dem Trägerverein. Seine Tätigkeit als Pädagoge und Fußballtrainer gab er auf. Das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) ist der der Ansicht, dass der Kläger dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden sei, dass die Beklagte einen unnötig großen Personenkreis über ihren Verdacht unterrichtet habe, er habe das Kind sexuell missbraucht.

Das Gericht führt dazu aus, dass die Beeinträchtigung dieses Rechts erst nach einer umfassenden Abwägung der Interessen des sich Äußernden und des von der Äußerung Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei ist das Grundrecht des sich Äußernden auf freie Meinungsäußerung und der Rechtsgedanke des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zu berücksichtigen. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sind nur dann zulässig, wenn sie wahr sind, denn grundsätzlich sind wahre Tatsachenbehauptungen hinzunehmen. In Fällen, in denen die Behauptung zu einer Stigmatisierung des Betroffenen führen kann und dessen Intimsphäre berührt, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Eine solche Äußerung ist nur dann insoweit als rechtmäßig anzusehen sein, als sie zur Förderung höherwertiger Interessen erforderlich ist. Dabei ist derjenige, der die ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufstellt, für die Richtigkeit beweisbelastet. Hat der Äußernde vor Aufstellung der Tatsachenbehauptung alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, kann eine solche gegebenenfalls als rechtmäßig anzusehen sein.

Für den vorliegenden Einzelfall stellt das Gericht fest, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers selbst dann vorgelegen hätte, wenn der Verdacht der Beklagten berechtigt gewesen wäre. Denn die Äußerungen betrafen den Kernbereich der Intimsphäre und waren zu seiner Stigmatisierung geeignet. Die Beklagte hätte sich deshalb auf Äußerungen gegenüber denjenigen Personen beschränken müssen, deren primäre Aufgabe es ist, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen, mithin die zuständigen städtischen Stellen und die Staatsanwaltschaft. Die Beklagte hatte teilweise zugestanden, anderen Personen als den zuständigen Stellen und der Staatsanwaltschaft von ihrem "Missbrauchsverdacht" berichtet zu haben. Unerheblich war dabei, dass die Beklagte den Namen des Klägers und des Kindes nicht nannte, da für die Gesprächspartner jedenfalls der Kläger ohne weiteres zu identifizieren war. Die Beklagte konnte die Unterrichtung Anderer auch nicht damit rechtfertigen, dass sie einen unverzüglichen Schutz des Kindes gerade durch die betreuende Einrichtung gewährleisten wollte. Denn hätte eine besondere Eilbedürftigkeit vorgelegen, hätte die Beklagte die zuständigen Behörden auf ihre Einschätzung der Eilbedürftigkeit hinweisen können.

Das OLG stellt fest, dass der Verdacht auch deshalb als unberechtigt behandelt werden muss, weil das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden war.

Der Umstand, dass die Beklagte durch den Vortrag von Belegtatsachen ihre psychotherapeutische Schweigepflicht gegenüber dem Kind verletzen würde, kann nicht dazu führen, dass der Kläger die ehrverletzende Behauptung auch ohne solche Tatsachen als gegebenenfalls wahr hinnehmen muss.

Hinsichtlich der Schuldfrage konstatiert das OLG, die Beklagte müsse sich Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 BGB vorwerfen lassen, da man von einer Psychotherapeutin erwarten muss, dass sie die Grenzen ihres Äußerungsrechts kennen muss und die potenziellen Konsequenzen ihres Verhaltens für den Betroffenen bedenkt.

Aus der schuldhaften Persönlichkeitsverletzung ergeben sich vorliegend Ansprüche des Klägers auf Unterlassung der Äußerung, auf Ersatz materiellen Schadens sowie auf eine Entschädigung, die das Gericht hier i. H. v. 2.000 ? als der Billigkeit entsprechend dem Kläger zugesprochen hat.

Das OLG hat eine Revision nicht zugelassen, da es eine klärungsbedürftige rechtliche Grundsatzfrage nicht erkennt, und auch nicht darin sieht, dass in der gegenwärtigen öffentlichen Diskussion die Frage im Fokus steht, wie der sexuelle Missbrauch von Kindern zukünftig besser unterbunden werden kann.
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